Brandschutzerzieher

Rechtliches

Grundlagen für die BE/BA-Arbeit

Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetzes (BHKG) des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 3 Absatz 5  Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe

Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.

§ 16 Absatz 6 Werkfeuerwehren

Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch [...] die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe (§ 3 Absatz 5).

§ 17 Verbände der Feuerwehren

Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) [...] wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.

Fazit: Träger der BE/BA sind die Gemeinden und sofern vorhanden die Werkfeuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen. Die Verbände der Feuerwehren (Stadt-/Gemeinde-, Kreis- und Landesebene) wirken bei der BE/BA mit.


Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz)

§ 13 Absatz 1 Frühkindliche Bildung

Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.

Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden

(Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums NRW und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 19.05.2000) in der jeweils geltenden Fassung

[...]

I.1 Alarmierungsanlagen

  • Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben.
  • Alarmsignal muss bekannt sein und sich vom Pausensignal unterscheiden.
  • Alarmierungsstelle muss ständig besetzt oder für jeden zugänglich sein.
  • Anlage zur Sprachalarmierung sollte vorhanden sein.

[...]

II.2 Alarmproben

  • Alarmproben sollen zweimal im Jahr abgehalten werden (die erste innerhalb von 8 Wochen nach Schuljahresbeginn und nach einem Unterricht über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung, die zweite unangekündigt).
  • Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zur Alarmprobe einzuladen.
  • Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung aktenkundig zu machen.
  • Im Rahmen der Alarmproben sollen mit Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes in der Schule und im privaten Bereich behandelt werden. Hierbei können Vertreter der örtlich zuständigen Feuerwehr beteiligt werden.

[...]

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 828 BGB Verantwortlichkeit von Minderjährigen

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigefügt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.